Neues Sicherungsverfahren für Luftfracht

Im Rahmen der Schutzmassnahmen gegen
Terrorismus in der Luftfahrt ist in der Schweiz, abgestützt auf
die internationalen und europäischen Verordnungen, seit März
1993 ein gesetzlich (VSL
748.122) verankertes Sicherheitskonzept in Anwendung.
Für die Liefer- und Transportkette von Luftfracht steht die
Möglichkeit zur Verfügung, Fracht von "bekannten Absendern"
mittels "zugelassenen Spediteuren" nach vereinfachten
Prüfverfahren am Flughafen abzufertigen und zu verladen.
Ab April 2008 müssen sich Versender,
welche den Status als "bekannte Absender" erhalten möchten, neu
durch einen vom BAZL beauftragten "unabhängigen Validierer"
prüfen und vom BAZL zertifizieren lassen. (bisher genügte eine
Sicherheitserklärung an einen "zugelassenen Spediteur".)
Für bestehende "bekannte Absender" nach
dem bisherigen Verfahren besteht eine Übergangslösung. Diese ist
im Schreiben an die "bekannten Absendern" erläutert (siehe
nebenstehender Brief und unter Vorgehen, Downloads und FAQ).
Der „bekannte Absender“ ist Teil der
Schutzmassnahmenkette innerhalb der Luftfracht. Gesicherte
Luftfrachtsendungen von „bekannten Absendern“, welche durch
„zugelassene Spediteure“ am Flughafen bei der Fluggesellschaft
oder dem Handling Agent angeliefert werden, müssen keinen
zusätzlichen bzw. nur reduzierten Sicherheitskontrollen
unterzogen werden. Am Flughafen angelieferte, nicht gesicherte
Luftfrachtsendungen, werden wie bis anhin vor dem Verlad
kostenpflichtig gesichert. Jeder Versender entscheidet
entsprechend seinen Bedürfnissen freiwillig, ob er eine
Zertifizierung als „bekannter Absender“ anstrebt.
Gemäss EU Rahmenverordnung Nr. 2320/2002 und
EU Verordnung Nr. 831/2006, Kapitel 6.4., müssen alle EU
Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und die Schweiz die
Kriterien für den „bekannten Absender“ per 1. März 2009
umsetzen. Im Jahr 2008 wird die Sicherheitserklärung
"Sicherheitsprogramm" letztmalig einem „zugelassenen Spediteur“
zugestellt.
» Mehr unter
Vorgehen und
FAQ.
Bitte konsultieren Sie bei weiteren Fragen in erster Linie die
Erläuterungen
im
Schreiben des BAZL an die "bekannten Versender"
sowie die FAQ.
Spezifische Fragen richten Sie bitte schriftlich per
E-Mail an fragen
known-consignors.com