Neues Sicherungsverfahren für Luftfracht

Im Rahmen der Schutzmassnahmen gegen Terrorismus in der Luftfahrt ist in der Schweiz, abgestützt auf die internationalen und europäischen Verordnungen, seit März 1993 ein gesetzlich (VSL 748.122) verankertes Sicherheitskonzept in Anwendung. Für die Liefer- und Transportkette von Luftfracht steht die Möglichkeit zur Verfügung, Fracht von "bekannten Versendern" mittels "reglementierten Beauftragten" nach vereinfachten Prüfverfahren am Flughafen abzufertigen und zu verladen.

Ab April 2008 müssen Versender, welche den Status als "bekannte Versender" erhalten möchten, sich neu durch eine vom BAZL beauftragte "unabhängige Prüfstelle für bekannte Versender" prüfen und vom BAZL zertifizieren lassen. Bisher genügte eine Sicherheitserklärung an einen "reglementierten Beauftragten".

Für bestehende "bekannte Versender" nach dem bisherigen Verfahren besteht eine Übergangslösung. Diese ist im Schreiben an die "bekannten Versendern" erläutert (siehe unter Vorgehen, Downloads und FAQ).

Ab 31. März 2009 gelten nur noch diejenigen Versender als „bekannt“, welche sich schon zertifiziert, bzw. sich für eine Zertifizierung nach der neuen Regelung angemeldet haben. Die Datenbank (BAZL/SPEDLOGSWISS) wird dementsprechend per 31. März 2009 wie folgt bereinigt: alle Firmen, welche die Frist ungenutzt verstreichen lassen, werden aus der publizierten Liste gestrichen.

Der „bekannte Versender“ ist Teil der Schutzmassnahmenkette innerhalb der Luftfracht. Gesicherte Luftfrachtsendungen von „bekannten Versendern“, welche durch „reglementierte Beauftragte“ am Flughafen bei der Fluggesellschaft oder dem Handling Agent angeliefert werden, müssen keinen zusätzlichen bzw. nur reduzierten Sicherheitskontrollen unterzogen werden. Am Flughafen angelieferte, nicht gesicherte Luftfrachtsendungen, werden wie bis anhin vor dem Verlad kostenpflichtig gesichert. Jeder Versender entscheidet entsprechend seinen Bedürfnissen freiwillig, ob er eine Zertifizierung als „bekannter Versender“ anstrebt.

Gemäss EU Rahmenverordnung Nr. 2320/2002 und EU Verordnung Nr. 831/2006, Kapitel 6.4., müssen alle EU Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und die Schweiz die Kriterien für den „bekannten Versender“ per 1. März 2009 umsetzen. Im Jahr 2008 wurde die Sicherheitserklärung "Sicherheitsprogramm" letztmalig einem „reglementierten Beauftragten“ zugestellt.

Wichtig! Das BAZL hat die Abgabefrist der Sicherheitsprogramme „bekannter Versender“ auf den 31. März 2010 festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Sicherheitsprogramme der unabhängigen Prüfstelle von Cargologic zur Kontrolle vorgelegt werden. Siehe BAZL Aviation Security Newsletter vom 2. November 2009.

http://www.bazl.admin.ch/fachleute/security/00330/index.html?lang=de

» Mehr unter Vorgehen und FAQ.

Spezifische Fragen richten Sie bitte schriftlich per E-Mail an hounabhaengigepruefstelle.ch


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