Neues Sicherungsverfahren für Luftfracht
Im Rahmen der Schutzmassnahmen gegen
Terrorismus in der Luftfahrt ist in der Schweiz, abgestützt auf
die internationalen und europäischen Verordnungen, seit März
1993 ein gesetzlich (VSL
748.122) verankertes Sicherheitskonzept in Anwendung.
Für die Liefer- und Transportkette von Luftfracht steht die
Möglichkeit zur Verfügung, Fracht von "bekannten Versendern"
mittels "reglementierten Beauftragten" nach vereinfachten
Prüfverfahren am Flughafen abzufertigen und zu verladen.
Ab April 2008 müssen Versender,
welche den Status als "bekannte Versender" erhalten möchten,
sich neu
durch eine vom BAZL beauftragte "unabhängige Prüfstelle für
bekannte Versender"
prüfen und vom BAZL zertifizieren lassen. Bisher genügte eine
Sicherheitserklärung an einen "reglementierten Beauftragten".
Für bestehende "bekannte Versender" nach
dem bisherigen Verfahren besteht eine Übergangslösung. Diese ist
im Schreiben an die "bekannten Versendern" erläutert (siehe
unter Vorgehen, Downloads und FAQ).
Ab 31. März 2009 gelten nur noch
diejenigen Versender als „bekannt“, welche sich schon
zertifiziert, bzw. sich für eine Zertifizierung nach der neuen
Regelung angemeldet haben. Die Datenbank (BAZL/SPEDLOGSWISS) wird
dementsprechend per 31. März 2009 wie folgt bereinigt: alle Firmen, welche die Frist ungenutzt verstreichen lassen,
werden aus der publizierten Liste gestrichen.
Der „bekannte Versender“ ist Teil der
Schutzmassnahmenkette innerhalb der Luftfracht. Gesicherte
Luftfrachtsendungen von „bekannten Versendern“, welche durch
„reglementierte Beauftragte“ am Flughafen bei der Fluggesellschaft
oder dem Handling Agent angeliefert werden, müssen keinen
zusätzlichen bzw. nur reduzierten Sicherheitskontrollen
unterzogen werden. Am Flughafen angelieferte, nicht gesicherte
Luftfrachtsendungen, werden wie bis anhin vor dem Verlad
kostenpflichtig gesichert. Jeder Versender entscheidet
entsprechend seinen Bedürfnissen freiwillig, ob er eine
Zertifizierung als „bekannter Versender“ anstrebt.
Gemäss EU Rahmenverordnung Nr. 2320/2002 und
EU Verordnung Nr. 831/2006, Kapitel 6.4., müssen alle EU
Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und die Schweiz die
Kriterien für den „bekannten Versender“ per 1. März 2009
umsetzen. Im Jahr 2008 wurde die Sicherheitserklärung
"Sicherheitsprogramm" letztmalig einem „reglementierten
Beauftragten“
zugestellt.
Wichtig! Das BAZL hat die Abgabefrist der Sicherheitsprogramme „bekannter Versender“ auf den 31. März 2010 festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Sicherheitsprogramme der unabhängigen Prüfstelle von Cargologic zur Kontrolle vorgelegt werden. Siehe BAZL Aviation Security Newsletter vom 2. November 2009.
http://www.bazl.admin.ch/fachleute/security/00330/index.html?lang=de
» Mehr unter
Vorgehen und
FAQ.
Spezifische Fragen richten Sie bitte schriftlich per
E-Mail an ho
unabhaengigepruefstelle.ch